Angaben gemäss Art. 367h und Art. 367i PGR

 

Die Liechtenstein Life Assurance AG (nachfolgend Liechtenstein Life) ist ein Unternehmen, welches das Lebensversicherungsgeschäft betreibt und somit als institutionelle Anlegerin gemäss Art. 367a Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) gilt. 

Angaben gemäss Art. 367h PGR 

(ausgenommen Anteil- beziehungsweise fondsgebundene Lebensversicherung) 

Die Liechtenstein Life investiert nicht über Vermögensverwalter in börsennotierte bzw. -gehandelte Aktien. Weiter besteht von Seite der Liechtenstein Life keine direkte Beteiligung an börsennotierten Gesellschaften. Aus diesem Grund wird eine Mitwirkungspolitik im Sinne des Art. 367h PGR von der Liechtenstein Life nicht verabschiedet und nicht ausgeübt. Entsprechende Angaben im Sinne von Art. 367h PGR entfallen somit.

 

Angaben gemäss Art. 367i PGR 

(ausgenommen Anteil- beziehungsweise fondsgebundene Lebensversicherung) 

Ziel der Veranlagungsstrategie der Liechtenstein Life ist es, die nachhaltige und langfristige Solvabilität der Liechtenstein Life unter Erzielung ausschüttungsfähiger Erträge und jederzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmer:innen sicherzustellen. Die Liechtenstein Life hat einen Asset-LiabilityManagement-Prozess etabliert, welcher Unterstützung für die Steuerung von Anlageentscheidungen bietet. Entsprechend der Laufzeitstruktur der Verbindlichkeiten und der Liquiditäts- und Sicherheitsanforderungen werden Anlagen ganz überwiegend in festverzinslichen Wertpapieren mit unterschiedlichen Laufzeiten getätigt. Die Veranlagungsstrategie wird regelmässig überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Liechtenstein Life investiert nicht über Vermögensverwalter in Aktien börsennotierter Gesellschaften. Entsprechende Angaben gemäss Art. 367i PGR entfallen demnach. 

 

Für Anteil- beziehungsweise fondsgebundene Lebensversicherung gilt 

Die Liechtenstein Life investiert auf Rechnung und Risiko Ihrer Versicherungsnehmer:innen überwiegend in Publikumsfonds, jedoch nicht direkt in Aktien. Soweit die Fonds wiederum in Aktien investieren, kann die in der Aktionärsrechterichtlinie vorgesehene Mitwirkungspflicht u.a. von der Kapitalanlagegesellschaft (im Interesse der verwalteten Sondervermögen) des jeweiligen Fonds, aber nicht von der Liechtenstein Life wahrgenommen werden. Wie die Pflichten von den einzelnen Kapitalanlagegesellschaften wahrgenommen werden, kann deren jeweiliger Homepage entnommen werden.