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Hinweise

Mitwirkungspolitik

Angaben gemäss Art. 367h und Art. 367i PGR

Die Liechtenstein Life Assurance AG (nachfolgend Liechtenstein Life) ist ein Unternehmen, welches das Lebensversicherungsgeschäft betreibt und somit als institutionelle Anlegerin gemäss Art. 367a Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) gilt. 

Angaben gemäss Art. 367h PGR 

(ausgenommen Anteil- beziehungsweise fondsgebundene Lebensversicherung) 

Die Liechtenstein Life investiert nicht über Vermögensverwalter in börsennotierte bzw. -gehandelte Aktien. Weiter besteht von Seite der Liechtenstein Life keine direkte Beteiligung an börsennotierten Gesellschaften. Aus diesem Grund wird eine Mitwirkungspolitik im Sinne des Art. 367h PGR von der Liechtenstein Life nicht verabschiedet und nicht ausgeübt. Entsprechende Angaben im Sinne von Art. 367h PGR entfallen somit.

Angaben gemäss Art. 367i PGR 

(ausgenommen Anteil- beziehungsweise fondsgebundene Lebensversicherung) 

Ziel der Veranlagungsstrategie der Liechtenstein Life ist es, die nachhaltige und langfristige Solvabilität der Liechtenstein Life unter Erzielung ausschüttungsfähiger Erträge und jederzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmer:innen sicherzustellen. Die Liechtenstein Life hat einen Asset-LiabilityManagement-Prozess etabliert, welcher Unterstützung für die Steuerung von Anlageentscheidungen bietet. Entsprechend der Laufzeitstruktur der Verbindlichkeiten und der Liquiditäts- und Sicherheitsanforderungen werden Anlagen ganz überwiegend in festverzinslichen Wertpapieren mit unterschiedlichen Laufzeiten getätigt. Die Veranlagungsstrategie wird regelmässig überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Liechtenstein Life investiert nicht über Vermögensverwalter in Aktien börsennotierter Gesellschaften. Entsprechende Angaben gemäss Art. 367i PGR entfallen demnach. 

Für Anteil- beziehungsweise fondsgebundene Lebensversicherung gilt 

Die Liechtenstein Life investiert auf Rechnung und Risiko Ihrer Versicherungsnehmer:innen überwiegend in Publikumsfonds, jedoch nicht direkt in Aktien. Soweit die Fonds wiederum in Aktien investieren, kann die in der Aktionärsrechterichtlinie vorgesehene Mitwirkungspflicht u.a. von der Kapitalanlagegesellschaft (im Interesse der verwalteten Sondervermögen) des jeweiligen Fonds, aber nicht von der Liechtenstein Life wahrgenommen werden. Wie die Pflichten von den einzelnen Kapitalanlagegesellschaften wahrgenommen werden, kann deren jeweiliger Homepage entnommen werden.

Nachhaltigkeit

Offenlegungsverordnung (SFDR)

Die EU-Kommission hat im März 2018 auf der Grundlage der Ziele des Pariser Klimaabkommens sowie der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen einen Aktionsplan für die Etablierung eines nachhaltigen Finanzsystems («Aktionsplan Finanzierung nachhaltigen Wachstums») veröffentlicht. Eine der in diesem Rahmen implementierten Regularien ist die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten (nachfolgend „Offenlegungsverordnung" oder „SFDR") im Finanzdienstleistungssektor, welche die Offenlegungspflichten von Finanzmarktteilnehmern im Hinblick auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsthemen in ihren Strategien, Prozessen und Produkten regelt. Sie bezweckt, entschlossener gegen Klimaveränderungen vorzugehen, indem die Finanzmittelflüsse an eine emissionsärmere und gegenüber Klimaveränderungen widerstandsfähige Entwicklung angeglichen werden. Ziel ist es, bei Investitionsentscheidungen zukünftig auch standardisierte Auskünfte über Nachhaltigkeitsrisiken zu geben und diese offenzulegen. Im Sinne eines nachhaltigen Finanzwesens soll die Einführung dieses Offenlegungssystems der Gefahr von „green washing" entgegenwirken.

Im Wesentlichen geht es um Informationen zu

  • den Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen
  • nachteiligen Auswirkungen der Nachhaltigkeit auf Investitionsentscheidungen auf Unternehmensebene
  • vorvertragliche Transparenz (wie werden Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt)
  • und in weiterer Folge nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf Ebene des Finanzproduktes.

Im Rahmen der Beratungstätigkeit bei unseren Versicherungsanlageprodukten berücksichtigen wir in unserem Beratungsprozess auch

  • unsere Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 3 SFDR)
  • die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen von Investitionsentscheidungen (Artikel 4 SFDR)
  • unsere Vergütungspolitik (Artikel 5 SFDR)

Nähere Informationen zu diesen Punkten finden Sie nachfolgend:

(Stand der nachfolgenden Informationen ist der 30.06.2023)

Informationen auf Unternehmensebene

**Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 SFDR). ** Das aktuelle Principal Adverse Impact Statement der Liechtenstein Life finden Sie unter https://liechtensteinlife.com/de-LI/markets/li/downloads?type=publication.

Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Investitionsentscheidungsprozess (Art. 3 SFDR)

Die Berücksichtigung von Umweltbelangen, sozialen und Arbeitnehmer*innenbelangen, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung sind Themen, die im Rahmen der nachhaltigen Kapitalanlage eine zentrale Rolle spielen. Tatsächliche oder potenziell negative Auswirkungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG = Environment, Social and Governance) auf den Wert und/oder die Rendite der Kapitalanlagen werden als sogenannte Nachhaltigkeitsrisiken bezeichnet. Insbesondere beinhaltet dieser Begriff umweltbezogene Risiken sowie die Folgen des Klimawandels (z.B. Umweltverschmutzung, Zerstörung der Biodiversität und Artenvielfalt, Naturkatastrophen), Belange aus dem Bereich Soziales (z.B. schlechte Arbeitsbedingungen, Kinder- und Zwangsarbeit) sowie Belange aus dem Bereich Unternehmensführung (z.B. Korruption, Steuerehrlichkeit).

Nachhaltigkeit ist für die Liechtenstein Life Assurance AG (nachfolgend «Liechtenstein Life», «wir», oder «uns») sehr wichtig und wir berücksichtigen diese in allen relevanten Anlageentscheidungen. Neben dem/r Leiter*in Kapitalanlagen verantworten bei der Liechtenstein Life das unternehmensinterne Investmentkomitee, die Geschäftsleitung und der Anlageausschuss als Gremium des Verwaltungsrats die Umsetzung. Zwei Arten von Investmententscheidungen (a) und (b) und die nachfolgenden Nachhaltigkeitsauswirkungen in den Investitionsentscheidungsprozess (c) unterscheiden sich hierbei: 

(a) Zum einen sind Investmententscheidungen zu betrachten, bei denen wir unser Vermögen auf eigenes Risiko investieren. In diesen Fällen betrachtet der/die Leiter*in Kapitalanlagen, abhängig von Laufzeit und Höhe der Investition, die Nachhaltigkeit der Anlagen und erläutert vorhandene Bedenken in einer Stellungnahme. Auch die Mitglieder der oben genannten Gremien informieren sich unabhängig hiervon über die Nachhaltigkeit der einzelnen Anlageoptionen. 

Die Berücksichtigung der Nachhaltigkeit wird in den einzelnen Gremien der Liechtenstein Life unabhängig voneinander betrachtet. Sollten nach Diskussionsabschluss bestehende Bedenken hinsichtlich deren Berücksichtigung nicht ausgeschlossen werden können, darf unabhängig von Laufzeit, erwarteter Rendite und Investitionshöhe, keine Kapitalanlage erfolgen.

Die Liechtenstein Life wird insoweit nicht in Unternehmen investieren, welche

  • Waffen für den militärischen oder den privaten Gebrauch herstellen oder vertreiben,
  • mehr als 5 Prozent ihres Jahresumsatzes aus der Förderung und Verstromung von Kohle generieren, 
  • ihren Ertrag von der Preisentwicklung von Agrarrohstoffen abhängig machen,
  • Tabakprodukte herstellen, sowie 
  • an der Entwicklung und dem Betrieb von Glücksspiel oder der Produktion und dem Vertrieb pornografischer Inhalte beteiligt sind.
  • Weiter schliessen wir Investitionen in Unternehmen aus, welche gegen den UN Global Compact verstossen. 

Diese Auflistung ist nicht vollständig. Auch Investitionen, die nicht gegen die vorstehend genannten Vorgaben verstossen, können abgelehnt werden. Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Anlageentscheidungen und Anteilsklassen, auf welche wir als Kapitalanlegerin einen direkten Einfluss besitzen. Die für die Entscheidung notwendigen Informationen zum Thema Nachhaltigkeit beziehen wir von verschiedenen Providern für Daten zum Thema Nachhaltigkeit. Unter anderem nutzen wir die Dienstleistung des externen Datenanbieters Morningstar Sustainalytics, der umfassende Nachhaltigkeitsdaten bereitstellt.

(b) Weiter sind Investmententscheidungen zu betrachten, bei denen wir das Vermögen auf das Risiko unserer Kundeninnen investieren. Hier ist die Nachhaltigkeit für die Steuerung der Fondsauswahl in den einzelnen anlagebasierten Versicherungen der Liechtenstein Life relevant. Wir prüfen bei Aktualisierung und Erweiterung des Fondsangebots für unsere Kundeninnen, welche Fonds und in welchem Masse diese Fonds die international anerkannten Regeln zur Nachhaltigkeit erfüllen. Wir versuchen nach Möglichkeit sicher zu stellen, in jeder von ihr abgedeckten Risikoklasse und relevanten Anlageklasse mindestens ein Fonds anzubieten, welcher die ESG-Kriterien erfüllt. 

Bei allen internen Sondervermögen, Baskets und sonstigen Kapitalanlagemöglichkeiten, die von uns selbst verwaltet und unseren Kundeninnen zur Auswahl gestellt werden, prüfen wir regelmässig die Einhaltung der ESG-Kriterien. Für derartige Anlagemöglichkeiten, die diese zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht erfüllen, wird eine Anpassung der Anlagestrategie geprüft und nach Möglichkeit umgesetzt. Auch in diesen Fällen betrachtet der/die Leiterin Kapitalanlagen die Nachhaltigkeit der Fonds und erläutert vorhandene Bedenken in einer Stellungnahme. Auch die Mitglieder der oben genannten Gremien informieren sich unabhängig hiervon über die Nachhaltigkeit der einzelnen Fonds.

Obwohl die Liechtenstein Life bestrebt ist, dass möglichst viele unserer Kundeninnen in nachhaltige Fonds investieren, werden wir auch weiterhin Fonds anbieten und aufnehmen, welche die Nachhaltigkeitskriterien formal nicht erfüllen. Hiermit stellen wir im Sinne unserer Kundeninnen eine grösstmögliche Auswahl und Diversität sicher. Bestehen jedoch aus Sicht des/r Leiter*in Kapitalanlagen oder des verantwortlichen Aktuars bzw. der verantwortlichen Aktuarin Bedenken bezüglich der Anlagepolitik einzelner Fonds, so kann dieser nicht mehr angeboten werden. Auf Basis der etablierten Massnahmen stellt die Liechtenstein Life eine umfassende Berücksichtigung der Nachhaltigkeit bei Investmententscheidungen im eigenen Unternehmen sicher. Alle getroffenen Massnahmen werden regelmässig geprüft, angepasst und erweitert, um auch in Zukunft die Nachhaltigkeit im Rahmen der Kapitalanlage optimal zu berücksichtigen. 

(c) Zusätzlich wendet die Liechtenstein Life vor jeder Investitionsentscheidung in den Kapitalanlageklassen Alternative Investments und Immobilien positive Auswahlkriterien an. Dabei prüfen und bewerten wir die Einzelinvestitionen gezielt im Hinblick auf Verfolgung bestimmter Nachhaltigkeitsziele (sogenannte Sustainable Development Goals, «SDG»). 

Die vorgenannten ESG-Kriterien beziehen wir in unsere Investitionsentscheidungen ein und investieren so gezielt in Unternehmen mit einem langfristig ausgerichteten und werteorientierten Unternehmensmodell. Damit reduzieren wir die Nachhaltigkeitsrisiken. Unternehmen, die in besonderem Mass von potenziellen Auswirkungen der Nachhaltigkeitsrisiken betroffen sind, schliessen wir bereits zu Beginn des Investmententscheidungsprozesses aus. Hierunter fallen sowohl Unternehmen, deren Geschäftsmodell unter Nachhaltigkeitserwägungen an Bedeutung verlieren wird (z.B. Kohlebergbau), als auch Unternehmen, deren Geschäftsmodell aufgrund von politischen Entscheidungen (z. B. CO2-Bepreisung) massgeblich negativ beeinflusst werden kann. 

Zur Sicherstellung, dass die genannten ESG-Kriterien bei der Fülle an Kapitalanlagemöglichkeiten eingehalten werden, nutzen wir die IT-Anwendung eines global führenden Anbieters von unternehmensbezogenen Nachhaltigkeitsanalysen und ESG-Ratings. Nach einer getätigten Investition und während der gesamten Laufzeit unserer Anlagen wird die Einhaltung der vorgenannten ESG-Kriterien -- einschliesslich zeitlich nachfolgender Aktualisierungen -- durch regelmässiges Screening bewertet und überwacht. 

Investitionsentscheidungen können negative Auswirkungen auf die CO2-Belastung, auf das Klima, die Tier- und Pflanzenwelt, soziale Belange von Arbeitnehmern oder Korruption und betrügerische Handlungen hervorrufen. Einhergehend mit einer Verbesserung der Messbarkeit einzelner Nachhaltigkeitsindikatoren und einer breiteren Datengrundlage planen wir zukünftig eine entsprechende Gewichtung von Nachhaltigkeitskennzahlen (z.B. CO2-Emissionen, Sozial- und Unternehmensführungskennzahlen) vorzunehmen und ggf. zu veröffentlichen. Die oben beschriebenen norm- und geschäftsfeldbasierten Ausschlusskriterien und die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsauswirkungen im Investitionsentscheidungsprozess dienen dazu, negative Auswirkungen weiter zu minimieren. Unternehmen, die nach einer erfolgten Investition gegen unsere Ausschlusskriterien verstossen, sind von der Neuanlage gänzlich ausgeschlossen.

Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 SFDR)

Der Liechtenstein Life ist Nachhaltigkeit ein wichtiges Anliegen und wir berücksichtigen diese bei der Vergütung unserer Mitarbeitenden und Vermittler*innen. Unsere Vergütungspolitik ist darauf ausgerichtet, negative Anreize, Interessenkonflikte und das Eingehen unverhältnismässig hoher Risiken zu vermeiden und auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens hinzuwirken. Das übergeordnete Ziel ist die Sicherstellung des langfristigen, nachhaltigen und profitablen Wachstums in allen Zielmärkten. Die Vergütungspolitik soll die Liechtenstein Life bei diesem Ziel unterstützen. Unser Unternehmensleitbild sieht zudem die Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze, eine leistungsgerechte Entlohnung und überdurchschnittliche Sozialleistungen für die Mitarbeitenden vor. Sind die strategischen Ziele erreicht, ist die Existenz des Unternehmens und damit die der Arbeitsplätze der Mitarbeitenden gesichert. Entsprechende Vorgaben sind in einer entsprechenden Leitlinie festgelegt.

Um Fehlanreize, z.B. zum Aufbau eines grossen Geschäftsvolumens anstelle eines soliden und nachhaltigen Bestands, zu vermeiden, beschränken sich die Lohnbestandteile der Vergütungssysteme für die Mitarbeitenden zum weit überwiegenden Teil auf ein Festgehalt, vor dessen Hintergrund die Mitarbeitenden bei ihren Entscheidungen in wirtschaftlicher Hinsicht keinen Vorteil davon haben, Geschäfte mit besonderen Risiken einzugehen. Das Festlohn wird in zwölf, dreizehn oder vierzehn Monatslöhnen ausbezahlt. Aktuell gelebt wird zudem eine freiwillige und abhängig vom Erfolg des Unternehmens geleistete Bonuszahlung, die auf Vorschlag der Geschäftsleitung jährlich aufs Neue vom Verwaltungsrat festgelegt wird.

Da zufriedene und gesunde Mitarbeitende für den langfristigen nachhaltigen Erfolg der Liechtenstein Life unabdingbar sind, fördern wir gesundheitsbewusstes und ökologisches Verhalten und möchten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf proaktiv unterstützen. Daher gewährt die Liechtenstein Life ihren Mitarbeitenden Zuschüsse für sportliche Aktivitäten, Verpflegung, Krankenkasse und Kinderbetreuung. Biologisch produziertes Obst, Kaffee und Getränke werden den Mitarbeitenden frei zur Verfügung gestellt. Die Einrichtung ergonomischer Arbeitsplätze, bequemer Pausenräume und eine mobile Computerausstattung der Mitarbeitenden, welche auch im Home-Office eingesetzt werden können, sind uns ebenso ein Anliegen.

Bei der Vergütungspolitik der Mitarbeitenden legen wir Wert auf langfristige Arbeitsplätze und möchten im Rahmen der Vergütung Anreize, im Sinne des Unternehmens, schaffen. Vorrangiges Ziel dieser Politik ist es, die langfristige Entwicklung des Unternehmens sicher zu stellen. Dabei sollen jedoch Interessenkonflikte, welche im Rahmen von diversen übernommenen Tätigkeiten entstehen können, minimiert werden. Ein Interessenskonflikt liegt beispielsweise immer dann vor, wenn Mitarbeitende einen massgeblichen Anteil an der Definition einer Kennzahl haben, welche die eigene Vergütung beeinflussen.

Grundsätzlich müssen alle Mitarbeitenden, entsprechend ihrem Status und den übernommenen Funktionen und Aufgaben Fit and Proper Kriterien erfüllen. Diese sind in einer entsprechenden Leitlinie festgelegt und werden laufend überprüft. 

Weiter ist die Vergütungspolitik der für uns tätigen Vermittlerinnen zu berücksichtigen. Hierbei ist es uns wichtig, Vergütungssysteme anzuwenden, welche eine fachgerechte Beratung, im Sinne des/r Kundenin gewährleistet. Dabei ist neben der einzelnen Vertragsvermittlung auch der gesamte vermittelte Bestand relevant. Bei frühem Storno oder anderem antiselektivem Verhalten des/r Kundenin, ist daher auch eine Rückforderung bereits ausgezahlter Vergütungen möglich. Zusätzlich erhalten die Vermittlerinnen, bei langanhaltenden Geschäftsbeziehungen zum/r Endkundenin, Bestandsprovisionen. Die Liechtenstein Life befürwortet die nachhaltige Fondsauswahl durch den/die Endkundenin ausdrücklich. Um jedoch Interessenskonflikte in der Beratung des/r Kundenin auszuschliessen, erfolgt hier keine zusätzliche Provisionierung an den/die Vermittlerin. Die Liechtenstein Life stellt alle Informationen zur Verfügung, um eine fachgerechte, unabhängige Beratung zu gewährleisten. Zusätzlich bieten wir auch sogenannte abschlusskostenfreie Nettotarife an, bei denen die Vergütung durch eine Vereinbarung zwischen Vermittlerin und Kundeninvereinbart wird. Die Liechtenstein Life tritt hier als Produktgeberin auf.

Die Liechtenstein Life verfügt darüber hinaus über ein umfangreiches elektronisches Kontroll-, Berichts- und Meldewesen, das eine effektive Steuerung des Unternehmens ermöglicht und gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkennt. Weiter besteht ein internes elektronisches und anonymes Hinweisgebersystem, welches dazu dient, Haftungsrisiken zu minimieren und nachhaltig zum Unternehmenserfolg beizutragen.

Durch das zentrale Risikomanagement werden die im Rahmen der Risikoinventur aufgedeckten und mit Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenhöhe bewerteten Risiken zusammengeführt und gegebenenfalls Massnahmen zum Umgang mit diesen Risiken koordiniert. Ergeben sich im Bereich der Vergütungssysteme etwaige (Nachhaltigkeits-)Risiken, wird diesbezüglich ebenso verfahren. Durch die vorgenannten Grundlagen wird vermieden, dass im Zusammenhang mit den Vergütungssystemen etwaige Fehlanreize geschaffen werden, die einer nachhaltigen Entwicklung der Liechtenstein Life entgegenstehen könnten. Sie sorgen dafür, dass die Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht. 

Insgesamt erfüllt die Vergütungspolitik alle Anforderungen der nachhaltig orientierten Geschäfts- und Risikostrategie des Unternehmens. Es berücksichtigt die wertebasierten Ziele der Liechtenstein Life und unsere langfristigen Interessen. 

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen (Artikel 10 SFDR)

Bei unseren fonds- bzw. anteilgebundenen Versicherungsanlageprodukten können zur Erfüllung etwaiger Nachhaltigkeitspräferenzen im Rahmen der Fondsveranlagung auch Fonds ausgewählt werden.

Laut Kategorisierung der Offenlegungsverordnung können diese Fonds

  • ökologische oder soziale Merkmale bewerben, aber keine nachhaltige Investition anstreben (sogenannte hellgrüne Fonds laut Artikel 8 SFDR), und/oder
  • ein nachhaltiges Investitionsziel anstreben (sogenannte dunkelgrüne Fonds gemäss Artikel 9 SFDR).
  • Zusätzlich können einige der angebotenen Fonds negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAIs) und/oder ökologisch nachhaltige Kriterien gemäss Taxonomie Verordnung (EU) 2020/852 berücksichtigen.

Zur Verwirklichung nachhaltiger Eigenschaften ist ein Investment in mindestens einen Fonds, der als Artikel 8 oder Artikel 9 SFDR-Fonds gekennzeichnet ist (gemäss Fondsliste des jeweiligen Produkts), während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrags erforderlich.

Durch die Auswahl solcher hellgrüner Fonds (Artikel 8 SFDR) und/oder dunkelgrüner Fonds (Artikel 9 SFDR) und/oder der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen (PAIs) und/oder ökologischer nachhaltiger Kriterien gemäss Taxonomie-Verordnung wird jedoch das Versicherungsanlageprodukt selbst nicht zu einem nachhaltigen Finanzprodukt, welches ein nachhaltiges Investitionsziel anstrebt. Die Kategorisierung der zugrunde liegenden Anlageoptionen/Investmentfonds nimmt die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft vor und kann sich von der Zuordnung des Versicherungsanlageproduktes unterscheiden. Anlageoptionen/Investmentfonds oder Versicherungsanlageprodukte können zu einem späteren Zeitpunkt auch einer anderen Kategorie zugeordnet werden.

Die Informationen gemäss Artikel 10 Offenlegungsverordnung zu den nachhaltigen Investmentfonds, die Sie Ihrer fonds- bzw. anteilgebundenen Lebensversicherung zugrunde legen können, finden Sie auf der Homepage der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft. Den Link zur Homepage der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft finden Sie unter anderem auf den jeweiligen ESG-Factsheets unter https://liechtensteinlife.com/fonds. Auf dieser Seite finden Sie in den ESG-Factsheets auch weitere Informationen zu den nachhaltigkeitsbezogenen Eigenschaften unserer angebotenen Fonds.